Die Abschirmung des eigenen Kindes vor etwaigen Risiken im Alltag gehört zu den erzieherischen Pflichten.
Dies gilt allerdings nicht nur in unserer analogen Welt, sondern auch in der digitalen Sphäre: Das World Wide Web beherbergt eine Vielzahl an Stolperfallen, welchen gerade die Jüngsten unserer Gesellschaft rasch zum Opfer fallen können.
Der nachfolgende Ratgeber klärt auf, worauf es zu achten gilt.
Unangemessene Inhalte
In den frühen Lebensjahren gilt das eigene Interesse der Erkundung unserer Umgebung und all dem, was diese zu bieten hat. Angetrieben von Neugierde gehen Kinder auf Entdeckungstour, wobei Erziehungsberechtigte stets ein wachsames Auge behalten müssen – eine Behütung vor schädlichen Einflüssen steht an der regelmäßigen Tagesordnung. Im Netz aber, welches durch eine schier unendlich wirkende Masse an verschiedensten Inhalten geprägt ist, werden präventive Kindesschutzmaßnahmen zunehmend diffiziler. Das Internet kann zwar, zweifelsohne, das Lernen und Aneignen von Wissen unterstützen; auch kindergerechte Unterhaltung lässt sich dort abrufen. Dennoch existieren jedoch auch sehr viele Webseiten, welche für Kinderaugen unangemessene Inhalte bereitstellen, wodurch im schlimmsten Falle die Entwicklung des Schützlings negativ beeinflusst wird. Dabei reicht die Palette von pornografischen Darbietungen bis hin zu krassen Gewaltdarstellungen. Eine Gefährdung des Kindeswohls droht, wenn Eltern den Überblick über das Verhalten ihres Nachwuchses im Netz verlieren.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – oder nicht?
Um das geschilderte Problem bestmöglich einzudämmen, ist es ratsam, dem eigenen Kind während der Internetnutzung von Zeit zu Zeit über die Schulter zu schauen. Des Weiteren können gewisse Grundeinstellungen am Computer das gegebene Maß an Kindesschutz erhöhen – etwa das Anlegen eines separaten Benutzerkontos mit eingeschränkten Zugriffsrechten für den Abkömmling und eines passwortgeschützten für die Erziehungsberechtigten. Ferner lässt sich die Behütung des Nachwuchses durch spezielle Regulierungen am Browser steigern. Als Standardsuchmaschine können beispielsweise spezifisch auf Kinder zugeschnittene Suchmaschinen ausgewählt werden (z.B. „blinde-kuh.de“ oder „fragfinn.de“). Geht es nicht um einen PC, sondern um mobile Kommunikationsgeräte mit Internetverbindung (Tablets, Smartphones), so gestaltet sich die entsprechende Kontrolle ein wenig schwieriger – immerhin kann dem Kind im Falle des Gebrauchs des Geräts nicht immer auf die Finger geschaut werden. Allerdings gibt es einige Apps, welche zur Kindersicherheit im Netz beitragen.
Überprüfen Sie ab und an, ob die entsprechend vorgenommenen Einstellungen noch aktiviert sind. Viele Kinder sind ausgefuchst und finden Wege, einen Bogen um die Restriktionen zu machen.
Möglich ist ferner die Inanspruchnahme spezieller Kinder- oder Jugendschutzsoftware, welche einen Kinderschutzfilter aktivieren. Somit bleibt den jüngsten Vertretern unserer Gesellschaft der Zugriff auf schädliche Seiten verwehrt. Dabei können grundsätzlich zwei Prinzipien zum Einsatz kommen: Die Whitelist und die Blacklist. Erstgenanntes Prinzip bezweckt beim Browsen eine Anzeige nur solcher Seiten, die seitens geschulter Medienpädagogen unter die Lupe genommen und als bedenkenfrei kategorisiert wurden. Sämtliche anderen Seiten unterliegen einer Sperrung. Nach der Blacklistmethode erfolgt dagegen die Blockierung von Internetauftritten ausschließlich auf der Grundlage eines technischen Filters. Oftmals stellen Kinderschutzprogramme beide Funktionsweisen zur Verfügung. Erziehungsberechtigte können dann auswählen, welches der Beiden zum Zuge kommen soll. Dennoch: Ein Programm ist nur so gut wie dessen Programmierer und daher keinesfalls frei von Fehleranfälligkeit. Eine generelle Zuverlässigkeit kann solchen Applikationen also nicht zugesprochen werden. Anzumerken ist aber, dass eine übermäßige und dauerhafte Inspektion des internetgebundenen Verhaltens des Schützlings eher weniger förderlich ist – ganz im Gegenteil, eine permanente Überwachung kann sich negativ auf die Entwicklung auswirken. Stattdessen sollte möglichst früh eine umfassende Aufklärung über die Risiken des World Wide Webs sowie eine Förderung in Sachen Medienkompetenz stattfinden.
Wissen, was der Gesetzgeber sagt
Sowohl Erziehungsberechtigte als auch deren Kinder sollten sich einen – zumindest groben – Überblick über die im Netz gesetzlichen Rahmenvorschriften verschaffen. Gerade im Hinblick auf geltendes Urheberrecht sollte diesbezüglich Aufklärung erfolgen: In sozialen Netzwerken etwa wird geteilt und verbreitet was das Zeug hält. Werden dabei fremd erstellte Inhalte ohne zuvor eingeholte Genehmigung durch den entsprechenden Urheber bedenkenlos gestreut, so liegt ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor. Vor allem bei Personenfotos ist umso mehr Achtsamkeit erforderlich – hier tritt zum Einverständnis des Fotografen die Notwendigkeit der Einwilligung aller auf der Aufnahme abgebildeten Personen hinzu. Kinder greifen im Rahmen ihrer Social-Media-Konten zudem gern zu Abbildungen ihrer persönlichen „Helden“ – etwa Comic-Figuren – als Profilbild. Auch dies ist, in Ermangelung einer entsprechenden Erlaubnis, rechtswidrig. Wichtig ist jedoch stets die Differenzierung zwischen dem Teilen sowie dem Posten fremder Inhalte: Im letztgenannten Falle wird unter dem eigenen Benutzernamen ein Beitrag erstellt. Beim Sharing dagegen findet sich eine Angabe über den Verfasser des ursprünglichen Posts wieder, so dass dieser Identifiziert werden kann. Sobald eine Webseite die Option des Teilens überhaupt nur bereitstellt, wird eine stillschweigende Genehmigung hierzu angenommen.
Fazit
Um eine umfassende Unterrichtung des Kindes in Sachen Medienkompetenz werden die Eltern von heute wohl nicht mehr herumkommen. Beim illegalen Filesharing von urheberrechtlich geschützten Inhalten via Tauschbörsen kann, sollte das Kind entsprechenden Unfug im Netz betrieben haben, eine entsprechend vorangegangene Aufklärung des Kindes über die Gesetzeswidrigkeit eine Haftung der Eltern („Störerhaftung“) ausschließen.
Weitere Informationen zum Thema „Kinderschutz“ finden Sie unter Familienrecht.net.