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sexuelle gewaltTeil 1: Gesellschaftlicher Hintergrund

Wenn es ein Zeichen für den Zustand einer Gesellschaft ist, wie sie mit ihren Kindern umgeht, dann ist es um die unsere nicht gut bestellt.

Der Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland nimmt im Kriminalitätsbereich Sexualisierte Gewalt gegen Kinder (diese Bezeichnung ist für das tatsächliche Geschehen zutreffender als der üblicherweise und auch vom Gesetzgeber verwendete Begriff „Sexueller Missbrauch von Kindern“) anhaltend und seit vielen Jahren ein Dunkelfeld hin, das von Experten zwischen 1:10 und 1:30 angesiedelt wird.

Von 30 sexuell motivierten Vergehen und Verbrechen Erwachsener an hilflosen Kindern wird den (Ermittlungs-)Behörden also möglicherweise nur eines bekannt.

Und bei den Taten, die von deutschen Tätern im Ausland begangen werden, könnte dieses Dunkelfeld irgendwo zwischen 1:1000 und 1:10 000 liegen. Ein Bereich also, der faktisch nicht oder nur in wenigen Einzelfällen erfolgreich bekämpft wird, bei der die Täter nur höchst selten zur Verantwortung gezogen werden.

Dabei sind wir auch für diese Auslandsstraftaten zuständig (§ 5 StGB Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter). Wir stellen die Täter, die Anderen die Opfer. Wir (deutsche Täter) beuten aus, die Kinder Anderer werden ausgebeutet.

Und die Kinder in Thailand und Kambodscha, in Sri Lanka und in der Dominikanischen Republik, in der Ukraine oder gleich hinter der deutsch-tschechischen Grenze sind mit den gleichen Hoffnungen und Träumen geboren, wie unsere Kinder auch – und mit den gleichen Rechten dazu.

Der Umgang mit dieser Kriminalität zum Nachteil der Schwächsten und Wehrlosesten, die wir nur allzu gerne als unsere Allerliebsten oder unser wertvollstes und kostbarstes Gut bezeichnen, berühren uns unangenehm – vielleicht lassen wir unsere Allerliebsten deshalb gelegentlich so erbarmungslos im Stich !

Mit dieser Kriminalität, so scheint es, wollen Gutmenschen, Familienangehörige, Zeugen, Staatsanwälte, Gerichte, Kirchen, Universitäten, politisch Verantwortliche und Allgemeinheit nichts zu tun haben. Dass sie anlassbezogen immer wieder einmal hochkocht und (kurzfristig) mediale Beachtung findet, ändert daran nur wenig.

Wie sonst wäre es erklärbar, dass Studierende der Rechtswissenschaften, die nach dem zweiten Staatsexamen ( ob als Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter ) in verantwortlichster Weise mit dem Delikt umzugehen haben, in den Hörsälen deutscher Universitäten nie etwas von den Besonderheiten und Problematiken dieser Kriminalität ( z.B. über die Wahrheitsfindung bei Kindern, über kind- und opfergerechte Verfahrensweisen oder über die Tätertypisierung und die Tatmotive ) zu hören bekommen?

Wie sonst wäre die verbreitete, täterfreundliche und tatbegünstigende Tabuisierung und die Ignoranz erklärbar, welche das Zeugenverhalten in diesem Bereich prägen - eine „Kultur des Wegschauens und des Schweigens“?

Wie sonst wäre zu verstehen, dass es bis zum heutigen Tag allein vom Zufall, wo ein Verdacht oder ein Delikt bekannt wird, abhängt, ob gegen den oder die Täter ein Ermittlungs- und Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht ?

Für Polizei und Staatsanwaltschaften ist die Einleitung eines solchen Verfahrens im Verdachtsfalle geradezu selbstverständlich, für den „Deutschen Kinderschutzbund“ (Motto: „Helfen statt bestrafen“!) keineswegs und für die Jugendbehörden nur in ganz bestimmten Fällen. Die für den Deliktsbereich zuständigen Organe und damit befasste Organisationen gehen also seit Jahren völlig unterschiedlich, ja gegensätzlich mit einem Verdacht oder Delikt um.

Kriterien, die für die Frage der Einleitung eines Verfahrens gegen den oder die Täter höchste Priorität haben müssten –so z.B. die Vorgehensweise und Brutalität des Täters, die Schuld oder die Wiederholungsgefahr- spielen dabei gelegentlich keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Datenschutzbestimmungen (so § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen) oder der Sozialgesetzgebung wird höchste Priorität eingeräumt und die gesetzlichen Rahmenbedingungen lassen das ausdrücklich zu.

Kinderschutz verkommt gelegentlich zum Täterschutz.

Begründet wird die Nichteinleitung von Verfahren gegen die Täter zumeist mit dem Opferschutz, also damit, dass es den Kindern nicht zumutbar sei, ein solches Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihren Peiniger durchzustehen.

Was den Opferschutz betrifft, hat sich die Polizei während der vergangenen Jahre allerdings so weiterentwickelt, wie keine andere, auf diesem Feld tätige Einrichtung oder Organisation und einen geradezu vorbildlichen Standard erreicht.

Und auch die Justiz hat sich – dank des Engagements einzelner Anwälte und Anwältinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, Richter und Richterinnen - auf diesem Felde ganz erheblich in die richtige Richtung bewegt und sich hohe Kompetenz angeeignet.

Sollten da und dort noch Defizite erkennbar sein (und dass es solche noch gibt, wird ausdrücklich zugestanden), dann gilt es, diese schleunigst abzubauen und zu beseitigen und schnellstmöglich durch kind- und opferfreundliche Verfahrensweisen zu ersetzen.

Die Täter deshalb vor Strafverfolgung zu schützen, ist der vollkommen falsche Weg!

Der eigennützige und oft brutale Machtmissbrauch dieser Täter gegenüber dem Kind ist kriminell und strafrechtlich konsequent zu verfolgen.

Auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist schon deshalb fragwürdig, weil die Täter oft erhebliche und nicht selten irreparable Schäden an ihren jungen und hilflosen Opfern verursachen und weil sie zudem häufig Wiederholungstäter sind.

Die Video-Befragung (Kinder sollten nicht vernommen, sondern befragt werden, weil sie der Meinung sind, dass nur böse Menschen von Kriminalpolizei oder Gerichten vorgeladen und vernommen werden) hat sich als Ersatz für das persönliche Erscheinen eines kindlichen Opfers vor Gericht durchgesetzt und entlastet kindliche Opfer ganz erheblich.

Doch auch der Richter im Kinderzimmer oder die Staatsanwältin im Sandkasten ist vorstellbar und zumutbar – kriminalpolizeilich werden solche kinderfreundlichen Methoden längst mit Erfolg praktiziert!

So richtig glaubwürdig scheinen die Argumente für den Täterschutz aus Opferschutzgründen also nicht (mehr), zumal es für das Opfer Kind und die Aufarbeitung eines solchen Geschehens von größter Bedeutung sein kann, dass der Täter verurteilt und damit klar- oder richtig gestellt wird, dass nicht das Kind sondern der Täter die Schuld am Geschehen trägt (diese Täter implantieren sehr häufig Schuldgefühle bei den Opfern, weil sie wissen, dass diese dann schweigen).

Dann wird für die Nichtanzeige von solchen Vergehen und Verbrechen an Kindern häufig auch § 163 Strafprozessordnung (der polizeiliche Strafverfolgungszwang) bemüht, welcher zu Sekundärschäden beim Opfer führen könne.

Dem ist nur anzufügen, dass die Polizei die Staatsanwaltschaft jederzeit ersuchen kann, ein Verfahren aus Opferschutzgründen (vorübergehend) einzustellen.

Es kann in der Regel ohne jegliche Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, wenn dem Opferschutz Rechnung getragen ist.

Und das wird, wenn erforderlich, auch so praktiziert.

Was ist zu tun?
So wie in allen anderen Rechtsbereichen, sind auch bei dieser Kriminalität Güterabwägungen vorzunehmen.

Die Datenschutzbestimmung im Sinne des § 203 StGB und die darin enthaltene „Schweigepflicht“ für bestimmte Berufsgruppen ist unter gewissen Voraussetzungen (Verbrechenstatbestand, Wiederholungsgefahr) dringendst und längst überfällig in eine klare und uneingeschränkte Anzeigepflicht umzuwandeln.

Welche geradezu perversen Folgen die heute gültige Vorschrift in der praktischen Anwendung haben kann, mag daran zu erkennen sein, dass es einem Täter, der zugleich Erziehungsberechtigter des Opfers ist, selbst im Verbrechensbereich und bei sich fortsetzenden Wiederholungstaten möglich ist, auf den Arzt oder Psychologen seiner Wahl oder auf andere Entscheidungsträger so einzuwirken, dass diese von einer Anzeige gegen ihn absehen.

Der Täter selbst entscheidet also darüber, ob gegen ihn ermittelt wird oder nicht!

Die „Ärztliche Schweigepflicht“ dominiert in der Praxis zudem auf Grund verbreiteter Rechtsunisicherheit so manches Mal gegenüber den Rechten eines Kindes und der Strafverfolgung.

Vielleicht wissen oder ahnen wir, dass wir für den Schutz unserer Kinder längst nicht alles Erforderliche tun, solange wir in Gesetzgebung und -anwendung in einer Weise verfahren, die Opferschutz verspricht aber den Tätern entgegen kommt.

Vielleicht ist es uns, um von solchen Unzulänglichkeiten und Missständen abzulenken, auch gar nicht so unrecht, wenn wieder einmal einer wegen der sexuellen Ausbeutung von Kindern am Pranger steht, so zum Beispiel die Katholische Kirche.

Das lenkt ab davon, dass das Delikt in der Evangelischen Kirche, bei den Zeugen Jehovas und in anderen Religionsgemeinschaften, innerhalb staatlicher und nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und -einrichtungen für Kinder, in Vereinen, im Bereich des Tourismus und nicht zuletzt in den Familien und mitten unter uns –vielleicht gleich nebenan- weit mehr und häufiger stattfinden könnte und stattfindet, als hinter den Mauern katholischer Kirchen.

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und der fragwürdige Umgang mit dem Delikt sind ein zutiefst gesamtgesellschaftliche Probleme.

Es gibt Mittel und Wege, diese Probleme zu beheben, der sexuellen Ausbeutung von Kindern wirksamer zu begegnen, als das bislang der Fall ist.

Dazu sind die beschriebenen, gesetzlichen Rahmenbedingungen und die damit zusammenhängenden Verfahrensweisen grundlegend zu ändern.

Dazu bedarf es auch einer qualifizierten Präventionsarbeit; die Polizei praktiziert sie und räumt ihr aus gutem Grunde seit langem einen hohen Stellenwert ein.

 

Teil 2: Sexualisierte Gewalt gegen Kinder - Gesellschaftlicher Hintergrund

 

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