Bedeutung von bewussten Umgang mit Alkohol im Jugendalter
Zu Geburtstagen, Weihnachten oder Silvester gehören Wein, Sekt und Co. zum kulturell propagierten und integrierten Habitus. Diese verfestigte Gewohnheit greift unter elterlicher Befürwortung auch auf die Kinder einer Familie über. Problemtisch wird dieser partielle Alkoholkonsum Jugendlicher unter kontrollierten Bedingungen, wenn die Ausnahme zur Regel transformiert wird.
Alkohol ist für Heranwachsende oftmals vielmehr Status- und Freiheitsymbol als reines Genussmittel. Ein risikoarmer, bewusster Konsum tritt da schnell in den Hintergrund, sodass eine Regelmäßigkeit entsteht, die schnell in eine ausgeprägte Alkoholsucht münden kann. Dies entspricht dabei durchaus den gesellschaftlichen Missbrauchsstrukturen, welche die Bevölkerung prägen. Immerhin trinken ca. 1,6 Millionen Deutsche zwischen 18 und 64 Jahren missbräuchlich Alkohol. 1,7 Millionen Menschen dieser Alterspanne leiden gar unter Alkoholsucht.
Eine Ursache für diese erschreckende Statistik sind Preis und Verfügbarkeit alkoholischer Getränke. Auch Jugendlichen bereitet es in aller Regel keine Mühen, Alkohol zu erstehen. Denn obwohl das Jugendschutzgesetz zum Thema Alkohol klare Bestimmungen zum Verzehr und Verkauf von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche enthält, verstoßen vielerorts Verkäufer oder Gaststättenbetreiber gegen ihre Pflicht, zum Jugendschutz beizutragen.
Als suchtpräventive Maßnahme hat der Gesetzgeber im Jugendschutzgesetz geregelt, ab wann Jugendliche bestimmte Sorten Alkohol trinken dürfen. Für Kinder, also für Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gilt ein generelles Alkoholverbot. Zwischen 14 und 16 Jahren ist der Konsum von durch Gärung entstandenem Alkohol, wie Wein, Bier und Sekt, nur in Begleitung und unter Erlaubnis der Eltern statthaft. Ab 16 Jahren ist es Jugendlichen auch ohne Beisein der Eltern erlaubt, Sekt, Wein und Bier zu sich zu nehmen. Hochprozentige, branntweinhaltige Sorten sind jedoch erst ab 18 Jahren vom Gesetzgeber zum Verzehr freigegeben. Dabei handelt es sich um Getränke wie Wodka, Whiskey oder Rum. Als branntweinhaltig gelten auch Mischgetränke, sobald sie die Kleinstmenge einer Spirituose enthalten.
Die Vorschriften vom Verkauf sind ebenfalls altersspezifisch differenziert. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an mindestens 16-Jährige ist rechtskonform. Spirituosen sind allerdings erst ab 18 Jahren käuflich zu erwerben. Hier steht der Handel in der Pflicht, seiner gesetzgeberischen Verantwortlichkeit der Suchtprävention nachzukommen und beim Verkauf von Alkohol Alterskontrollen durchzuführen.
Doch allem voran ist das Elternhaus prägend für den Umgang Jugendlicher mit Alkohol. Für ein selbstkritisches und bewusstes Trinkverhalten ist es entscheidend, wie früh und in welcher Weise ein Heranwachsender oder ein Kind mit dem Alkoholkonsum konfrontiert wird. Im Elternhaus werden die Grundlagen dafür gelegt, auch in sozialen Drucksituationen „nein“ sagen zu können und sich selbstbewusst gegen Alkohol zu entscheiden.
Weitere Informationen zum Thema Jugendschutz: Ratgeber Jugendschutz